§ 75 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
(1) Den Gemeindebeamten gebührt während einer Karenz gemäß den §§ 39 bis 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anstelle der Bezüge bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, ein monatliches Karenzgeld. Der Anspruch besteht über diesen Zeitraum hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

a)

mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

b)

aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005. Die Dauer des Bezuges gemäß den beiden ersten Sätzen verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.

(2) Den Gemeindebeamten gebührt ferner Karenzgeld, wenn ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht war und sie gemäß § 78 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind.

(3) Das Karenzgeld beträgt für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Gemeindebeamte 436 Euro. Alleinstehende Gemeindebeamte erhalten einen Zuschuss von weiteren 182 Euro zum Karenzgeld.

(4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Gemeindebeamten ist der Zuschuss nach Abs. 3 zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Zuschussbetrag nach Abs. 3, so ist dem Gemeindebeamten die Differenz zu diesem Betrag zum Karenzgeld zuzuerkennen.

(5) Der Anspruch auf Karenzgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der Gemeindebeamte

a)

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

b)

selbständig erwerbstätig ist oder

c)

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist, wenn das Entgelt monatlich 60 v.H. des in Abs. 3 erster Satz angeführten Betrages übersteigt.

(6) Besteht der Anspruch auf Karenzgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Karenzgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzgeldes.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005,aufgehoben durch 44/2006LGBl.Nr. 52/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 13.09.2006 bis 30.09.2015
(1) Den Gemeindebeamten gebührt während einer Karenz gemäß den §§ 39 bis 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anstelle der Bezüge bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, ein monatliches Karenzgeld. Der Anspruch besteht über diesen Zeitraum hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

a)

mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

b)

aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005. Die Dauer des Bezuges gemäß den beiden ersten Sätzen verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.

(2) Den Gemeindebeamten gebührt ferner Karenzgeld, wenn ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht war und sie gemäß § 78 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind.

(3) Das Karenzgeld beträgt für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Gemeindebeamte 436 Euro. Alleinstehende Gemeindebeamte erhalten einen Zuschuss von weiteren 182 Euro zum Karenzgeld.

(4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Gemeindebeamten ist der Zuschuss nach Abs. 3 zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Zuschussbetrag nach Abs. 3, so ist dem Gemeindebeamten die Differenz zu diesem Betrag zum Karenzgeld zuzuerkennen.

(5) Der Anspruch auf Karenzgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der Gemeindebeamte

a)

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

b)

selbständig erwerbstätig ist oder

c)

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist, wenn das Entgelt monatlich 60 v.H. des in Abs. 3 erster Satz angeführten Betrages übersteigt.

(6) Besteht der Anspruch auf Karenzgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Karenzgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzgeldes.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005,aufgehoben durch 44/2006LGBl.Nr. 52/2015

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