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(2) Den Gemeindebeamten gebührt ferner Karenzgeld, wenn ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht war und sie gemäß § 78 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind.
(3) Das Karenzgeld beträgt für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Gemeindebeamte 436 Euro. Alleinstehende Gemeindebeamte erhalten einen Zuschuss von weiteren 182 Euro zum Karenzgeld.
(4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Gemeindebeamten ist der Zuschuss nach Abs. 3 zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Zuschussbetrag nach Abs. 3, so ist dem Gemeindebeamten die Differenz zu diesem Betrag zum Karenzgeld zuzuerkennen.
(5) Der Anspruch auf Karenzgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der Gemeindebeamte
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(6) Besteht der Anspruch auf Karenzgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Karenzgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzgeldes.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005,aufgehoben durch 44/2006LGBl.Nr. 52/2015
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(2) Den Gemeindebeamten gebührt ferner Karenzgeld, wenn ihr Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht war und sie gemäß § 78 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind.
(3) Das Karenzgeld beträgt für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Gemeindebeamte 436 Euro. Alleinstehende Gemeindebeamte erhalten einen Zuschuss von weiteren 182 Euro zum Karenzgeld.
(4) Einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Gemeindebeamten ist der Zuschuss nach Abs. 3 zuzuerkennen, wenn er glaubhaft macht, dass das Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebensgefährten geringer ist als die Hälfte des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder dass sein Ehegatte bzw. Lebensgefährte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 8, nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Zuschussbetrag nach Abs. 3, so ist dem Gemeindebeamten die Differenz zu diesem Betrag zum Karenzgeld zuzuerkennen.
(5) Der Anspruch auf Karenzgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der Gemeindebeamte
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(6) Besteht der Anspruch auf Karenzgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Karenzgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzgeldes.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005,aufgehoben durch 44/2006LGBl.Nr. 52/2015