§ 76 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücknutzung gemäss Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Gemeindebeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung des Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Der Gemeindebeamte oder dessen Rechtsnachfolger hat die gemäß Abs. 1 zugewiesene Wohnung binnen sechs Monaten, sofern er jedoch allein stehend ist, binnen zwei Monaten zu räumen. Erforderlichenfalls kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Gemeindebeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Gemeindebeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1*) Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücknutzung gemäss Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Gemeindebeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung des Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Der Gemeindebeamte oder dessen Rechtsnachfolger hat die gemäß Abs. 1 zugewiesene Wohnung binnen sechs Monaten, sofern er jedoch allein stehend ist, binnen zwei Monaten zu räumen. Erforderlichenfalls kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Gemeindebeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Gemeindebeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten