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(1*) Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Gemeindebeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Gemeindebeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.
(1*) Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Gemeindebeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Gemeindebeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.