§ 77 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann dem Gemeindebeamten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden§ 77 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:

a)

einem entlassenen Gemeindebeamten, der den Anspruch auf Ruhegenuss bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhegenusses, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Gemeindebeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann dem Gemeindebeamten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden§ 77 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:

a)

einem entlassenen Gemeindebeamten, der den Anspruch auf Ruhegenuss bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhegenusses, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Gemeindebeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

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