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(1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 und 45 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.
(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
a) | Geburt eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder | |||||||||
c) | Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat | |||||||||
und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme |
(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer
Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015
(1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 und 45 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.
(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
a) | Geburt eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder | |||||||||
c) | Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat | |||||||||
und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme |
(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer
Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015