§ 78a GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 78a*)
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monates.

(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2010
§ 78a*)
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monates.

(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten