§ 80 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünffünfzehn Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuss inist der Höhe von 50 v.HGemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. der RuhegenussbemessungsgrundlageFür diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,;

b)

Geisteskrankheit,;

c)

einer anderen schweren Krankheit; oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung;

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die RuhegenussbemessungRuhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der UnfallversorgungUnfallversicherung gebührt.

(43) DieIst der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallenRuhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005

(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünffünfzehn Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuss inist der Höhe von 50 v.HGemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. der RuhegenussbemessungsgrundlageFür diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,;

b)

Geisteskrankheit,;

c)

einer anderen schweren Krankheit; oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung;

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die RuhegenussbemessungRuhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der UnfallversorgungUnfallversicherung gebührt.

(43) DieIst der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallenRuhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005

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