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(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünffünfzehn Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuss inist der Höhe von 50 v.HGemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. der RuhegenussbemessungsgrundlageFür diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
a) | Blindheit oder praktischer Blindheit | |||||||||
b) | Geisteskrankheit | |||||||||
c) | einer anderen schweren Krankheit; oder | |||||||||
d) | einer schweren körperlichen Beschädigung; | |||||||||
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, |
(43) DieIst der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallenRuhebezuges.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005
(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünffünfzehn Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuss inist der Höhe von 50 v.HGemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. der RuhegenussbemessungsgrundlageFür diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
a) | Blindheit oder praktischer Blindheit | |||||||||
b) | Geisteskrankheit | |||||||||
c) | einer anderen schweren Krankheit; oder | |||||||||
d) | einer schweren körperlichen Beschädigung; | |||||||||
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, |
(43) DieIst der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallenRuhebezuges.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005