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In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein PensionsvorschussRuhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein PensionsvorschussRuhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010