§ 88a GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nachim Sinne des Abs. 3 gelten: sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträger geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.

a)

das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften für öffentliche Funktionäre;

b)

wiederkehrende Geldleistungen

1.

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;

2.

aufgrund gleichwertiger landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge;

c)

wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

1.

dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Kinderzulage;

2.

von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Gemeindebeamten vergleichbar sind;

3.

des Bezügegesetzes 1998 sowie vergleichbarer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften;

4.

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953;

5.

des Bundestheaterpensionsgesetzes;

6.

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (Pensionsreformgesetz 2001);

7.

von Dienst-(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;

8.

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse;

9.

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft;

d)

außerordentliche Versorgungsbezüge;

e)

Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Gemeindebeamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

(6) Zum Zweck der Bemessung von Witwen- oder Witwerpensionen oder Witwen- oder Witwerversorgungsgenüssen gilt die Dienstbehörde als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

*) Fassung LGBl. NrLGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2010

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nachim Sinne des Abs. 3 gelten: sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträger geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.

a)

das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften für öffentliche Funktionäre;

b)

wiederkehrende Geldleistungen

1.

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;

2.

aufgrund gleichwertiger landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge;

c)

wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

1.

dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Kinderzulage;

2.

von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Gemeindebeamten vergleichbar sind;

3.

des Bezügegesetzes 1998 sowie vergleichbarer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften;

4.

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953;

5.

des Bundestheaterpensionsgesetzes;

6.

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (Pensionsreformgesetz 2001);

7.

von Dienst-(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;

8.

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse;

9.

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft;

d)

außerordentliche Versorgungsbezüge;

e)

Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Gemeindebeamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

(6) Zum Zweck der Bemessung von Witwen- oder Witwerpensionen oder Witwen- oder Witwerversorgungsgenüssen gilt die Dienstbehörde als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

*) Fassung LGBl. NrLGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

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