§ 5 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 gleichgestellt sind.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

a)

Personen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

b)

ausländische Angehörige von Inländern, sofern sie als Angehörige eines ausländischen Unionsbürgers nach lit. a den Inländern gleichzustellen wären,

c)

Personen, denen aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen Asyl gewährt wurde,

d)

Personen, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.

(4) Die Landesregierung kann die Voraussetzungen des Abs. 1 nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.

(6) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.

(7) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.

(8) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.

(9) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Abs. 7, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.

(10) Die Abs. 5 bis 9 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.

(11) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen nach § 8 nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2022
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 gleichgestellt sind.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

a)

Personen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

b)

ausländische Angehörige von Inländern, sofern sie als Angehörige eines ausländischen Unionsbürgers nach lit. a den Inländern gleichzustellen wären,

c)

Personen, denen aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen Asyl gewährt wurde,

d)

Personen, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.

(4) Die Landesregierung kann die Voraussetzungen des Abs. 1 nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.

(6) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.

(7) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.

(8) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.

(9) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Abs. 7, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.

(10) Die Abs. 5 bis 9 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.

(11) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen nach § 8 nicht zu.

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