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(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
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(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen
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(4a) Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
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(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 iVm § 11 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes untergebracht sind.
(9) (entfällt)
(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
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(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
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(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen
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(4a) Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
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(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 iVm § 11 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes untergebracht sind.
(9) (entfällt)
(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.