§ 6 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.
  2. (1a)Absatz eins aAls Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach Paragraph 8, erforderlich wären.
  3. (2)Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
    1. a)Litera adies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
    2. b)Litera bkein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oderkein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, Litera a bis c oder Litera d, Ziffer eins und 3 vorliegt oder
    3. c)Litera cnicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind, betroffen sind.nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Absatz 4, ausgenommen sind, betroffen sind.
    Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  4. (3)Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  5. (4)Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen
    1. a)Litera aLeistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach Paragraph 13, Absatz 2,,
    2. b)Litera bKinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. c)Litera cbei Bezug von Leistungen nach § 8 in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,bei Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
    4. d)Litera dUnterhaltsleistungen bei der Bemessung
      1. 1.Ziffer einsdes Kostenbeitrages nach § 17 von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
      2. 2.Ziffer 2des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;des Taschengeldes nach Paragraph 13, Absatz 2, von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
    5. e)Litera eLeistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
    6. f)Litera fbei der Bemessung des Kostenbeitrages
      1. 1.Ziffer einsnach § 17 Abs. 1 lit. b: das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach § 8 Abs. 1 durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, :, das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,
      2. 2.Ziffer 2nach § 17 Abs. 1 lit. c: sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei Einkünften aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 60vH des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat oder 20vH der sonstigen Einkünfte („Taschengeld“) pro Monat,nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, :, sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei Einkünften aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 60vH des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat oder 20vH der sonstigen Einkünfte („Taschengeld“) pro Monat,
      3. 3.Ziffer 3das 13. und 14. Monatsgehalt (auch als Teilzahlung) (Sonderzahlungen);
    7. g)Litera gbei Einkünften, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden, ein Freibetrag von 10vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    8. h)Litera hPflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 6 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 5 Z 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;
    9. i)Litera iLeistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Menschen mit Behinderung ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
    10. j)Litera jfinanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;
    11. k)Litera kder Heizzuschuss gemäß § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.der Heizzuschuss gemäß Paragraph 14, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.
  6. (4a)Absatz 4 aMenschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 8,, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
  7. (5)Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  8. (6)Absatz 6(entfällt)
  9. (7)Absatz 7Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. Paragraph 10, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
  10. (8)Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
    1. a)Litera aGegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsGegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
      2. 2.Ziffer 2Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
      3. 3.Ziffer 3Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
    2. b)Litera bErsparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    3. c)Litera csonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. b nicht übersteigen und solange Leistungen nach § 8 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera b, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraph 8, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
  11. (8a)Absatz 8 aEbenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 oder § 13a untergebracht sind.Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 13 a, untergebracht sind.
  12. (9)Absatz 9(entfällt)
  13. (10)Absatz 10Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.
  2. (1a)Absatz eins aAls Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach Paragraph 8, erforderlich wären.
  3. (2)Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
    1. a)Litera adies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
    2. b)Litera bkein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oderkein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, Litera a bis c oder Litera d, Ziffer eins und 3 vorliegt oder
    3. c)Litera cnicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind, betroffen sind.nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Absatz 4, ausgenommen sind, betroffen sind.
    Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  4. (3)Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  5. (4)Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen
    1. a)Litera aLeistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach Paragraph 13, Absatz 2,,
    2. b)Litera bKinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. c)Litera cbei Bezug von Leistungen nach § 8 in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,bei Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
    4. d)Litera dUnterhaltsleistungen bei der Bemessung
      1. 1.Ziffer einsdes Kostenbeitrages nach § 17 von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
      2. 2.Ziffer 2des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;des Taschengeldes nach Paragraph 13, Absatz 2, von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
    5. e)Litera eLeistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
    6. f)Litera fbei der Bemessung des Kostenbeitrages
      1. 1.Ziffer einsnach § 17 Abs. 1 lit. b: das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach § 8 Abs. 1 durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, :, das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,
      2. 2.Ziffer 2nach § 17 Abs. 1 lit. c: sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei Einkünften aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 60vH des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat oder 20vH der sonstigen Einkünfte („Taschengeld“) pro Monat,nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, :, sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei Einkünften aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 60vH des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat oder 20vH der sonstigen Einkünfte („Taschengeld“) pro Monat,
      3. 3.Ziffer 3das 13. und 14. Monatsgehalt (auch als Teilzahlung) (Sonderzahlungen);
    7. g)Litera gbei Einkünften, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden, ein Freibetrag von 10vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    8. h)Litera hPflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 6 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 5 Z 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;
    9. i)Litera iLeistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Menschen mit Behinderung ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
    10. j)Litera jfinanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;
    11. k)Litera kder Heizzuschuss gemäß § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.der Heizzuschuss gemäß Paragraph 14, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.
  6. (4a)Absatz 4 aMenschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 8,, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
  7. (5)Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  8. (6)Absatz 6(entfällt)
  9. (7)Absatz 7Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. Paragraph 10, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
  10. (8)Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
    1. a)Litera aGegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsGegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
      2. 2.Ziffer 2Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
      3. 3.Ziffer 3Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
    2. b)Litera bErsparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    3. c)Litera csonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. b nicht übersteigen und solange Leistungen nach § 8 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera b, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraph 8, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
  11. (8a)Absatz 8 aEbenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 oder § 13a untergebracht sind.Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 13 a, untergebracht sind.
  12. (9)Absatz 9(entfällt)
  13. (10)Absatz 10Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

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