§ 7 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
    1. a)Litera aHilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragraph 8,),
    2. b)Litera bÜberbrückungshilfe (§ 8a),Überbrückungshilfe (Paragraph 8 a,),
    3. c)Litera cEinbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 8b),Einbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (Paragraph 8 b,),
    4. d)Litera dZuschüsse zu Therapien und Hilfsmittel (§ 9),Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmittel (Paragraph 9,),
    5. e)Litera eFörderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10),Förderung der Erziehung und Entwicklung (Paragraph 10,),
    6. f)Litera fFähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (Paragraph 11,),
    7. g)Litera gAssistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12),Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Paragraph 12,),
    8. h)Litera hStützpunktwohnen (§ 12a),Stützpunktwohnen (Paragraph 12 a,),
    9. i)Litera iUnterbringung in Einrichtungen (§ 13),Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 13,),
    10. j)Litera jLeistungen bei Suchterkrankung (§ 13a),Leistungen bei Suchterkrankung (Paragraph 13 a,),
    11. k)Litera kBeratung für Menschen mit Behinderung (§ 14),Beratung für Menschen mit Behinderung (Paragraph 14,),
    12. l)Litera lSonstige Unterstützungsleistungen (§ 15),Sonstige Unterstützungsleistungen (Paragraph 15,),
    13. m)Litera mFahrtkostenzuschuss (§ 16).Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 16,).
  2. (2)Absatz 2Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 8b Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021, 13 und 16 sowie stationäre Leistungen nach § 13a Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Paragraphen 8, Absatz 2,, 3 und 7, 8b Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, K-SHG 2021, 13 und 16 sowie stationäre Leistungen nach Paragraph 13 a, Absatz eins, besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 46, besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.
  5. (5)Absatz 5Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.
  6. (5a)Absatz 5 aAls Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und keine Änderung der maßgeblichen Umstände für den Leistungsbezug zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
  7. (6)Absatz 6Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.
  8. (7)Absatz 7Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.
  9. (8)Absatz 8Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
  10. (9)Absatz 9Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 8, besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)

Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),

b)

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (§ 9),

c)

Förderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10),

d)

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),

e)

Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12),

f)

Unterbringung in Einrichtungen (§ 13),

g)

Beratung für Menschen mit Behinderung (§ 14),

h)

Sonstige Unterstützungsleistungen (§ 15),

i)

Fahrtkostenzuschuss (§ 16).

(2) Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(4) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.

(5) Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.

(5a) Als Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und keine Änderung der maßgeblichen Umstände für den Leistungsbezug zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.

(7) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.

(8) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.

(9) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.05.2023 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsAls Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
    1. a)Litera aHilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragraph 8,),
    2. b)Litera bÜberbrückungshilfe (§ 8a),Überbrückungshilfe (Paragraph 8 a,),
    3. c)Litera cEinbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 8b),Einbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (Paragraph 8 b,),
    4. d)Litera dZuschüsse zu Therapien und Hilfsmittel (§ 9),Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmittel (Paragraph 9,),
    5. e)Litera eFörderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10),Förderung der Erziehung und Entwicklung (Paragraph 10,),
    6. f)Litera fFähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (Paragraph 11,),
    7. g)Litera gAssistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12),Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Paragraph 12,),
    8. h)Litera hStützpunktwohnen (§ 12a),Stützpunktwohnen (Paragraph 12 a,),
    9. i)Litera iUnterbringung in Einrichtungen (§ 13),Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 13,),
    10. j)Litera jLeistungen bei Suchterkrankung (§ 13a),Leistungen bei Suchterkrankung (Paragraph 13 a,),
    11. k)Litera kBeratung für Menschen mit Behinderung (§ 14),Beratung für Menschen mit Behinderung (Paragraph 14,),
    12. l)Litera lSonstige Unterstützungsleistungen (§ 15),Sonstige Unterstützungsleistungen (Paragraph 15,),
    13. m)Litera mFahrtkostenzuschuss (§ 16).Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 16,).
  2. (2)Absatz 2Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 8b Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021, 13 und 16 sowie stationäre Leistungen nach § 13a Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Paragraphen 8, Absatz 2,, 3 und 7, 8b Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, K-SHG 2021, 13 und 16 sowie stationäre Leistungen nach Paragraph 13 a, Absatz eins, besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 46, besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.
  5. (5)Absatz 5Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.
  6. (5a)Absatz 5 aAls Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und keine Änderung der maßgeblichen Umstände für den Leistungsbezug zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
  7. (6)Absatz 6Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.
  8. (7)Absatz 7Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.
  9. (8)Absatz 8Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
  10. (9)Absatz 9Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 8, besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)

Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),

b)

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (§ 9),

c)

Förderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10),

d)

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),

e)

Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12),

f)

Unterbringung in Einrichtungen (§ 13),

g)

Beratung für Menschen mit Behinderung (§ 14),

h)

Sonstige Unterstützungsleistungen (§ 15),

i)

Fahrtkostenzuschuss (§ 16).

(2) Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(4) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.

(5) Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.

(5a) Als Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und keine Änderung der maßgeblichen Umstände für den Leistungsbezug zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.

(7) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.

(8) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.

(9) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

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