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(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.
(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.