§ 16 K-ChG Fahrtkostenzuschuss

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Menschen mit Behinderung ist für notwendige Fahrten auf Grund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 sowie §§ 11 und 13 zu den unvermeidlichen Fahrtkosten, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung angefallen sind, ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.

(3) StehtIst die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein öffentliches Verkehrsmittelorganisierter Fahrdienst zur Verfügung, so hat sichsind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Kostenzuschuss an den KostenHöhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf einer vergleichbaren Fahrtstreckekürzeste Wegstrecke zu orientierenersetzen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2010

(1) Menschen mit Behinderung ist für notwendige Fahrten auf Grund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 sowie §§ 11 und 13 zu den unvermeidlichen Fahrtkosten, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung angefallen sind, ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.

(3) StehtIst die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein öffentliches Verkehrsmittelorganisierter Fahrdienst zur Verfügung, so hat sichsind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Kostenzuschuss an den KostenHöhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf einer vergleichbaren Fahrtstreckekürzeste Wegstrecke zu orientierenersetzen.

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