Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989, ausgenommen die im § 91d AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 genannten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 91d Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des Abs. 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989, ausgenommen die im § 91d AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 genannten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 91d Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des Abs. 1.