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Definitionen
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 91e Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
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(2) Als Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, EingabeBSV - und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche ZusatzgeräteLF seit 31.12.2019 weggefallen.
Definitionen
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 91e Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
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(2) Als Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, EingabeBSV - und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche ZusatzgeräteLF seit 31.12.2019 weggefallen.