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Untersuchungen
(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß AbsOö. 1 in Anspruch nehmen:
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(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen.
(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
Untersuchungen
(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß AbsOö. 1 in Anspruch nehmen:
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(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen.
(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.