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Sehhilfen
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden könnenOö. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
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(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z. 2 zu verwenden:
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(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
Sehhilfen
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden könnenOö. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
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(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des AbsBSV - LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z. 2 zu verwenden:
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(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.