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Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf dasDas Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und des § 17 einen Vergleichüber die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, eine Vereinbarung abschließen, dem. Der Vereinbarung kommt die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommtzu.
Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf dasDas Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und des § 17 einen Vergleichüber die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, eine Vereinbarung abschließen, dem. Der Vereinbarung kommt die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommtzu.