§ 26 K-ChG Neubemessung; Rückwirkung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides in erster Instanz bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge

a)

aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,

b)

darauf gestützter Verordnungen oder

c)

auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen sind,

jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides in erster Instanz bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge

a)

aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,

b)

darauf gestützter Verordnungen oder

c)

auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen sind,

jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.

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