§ 29 K-ChG Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach § 43 oder dem Träger nach § 44 jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.Der Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach Paragraph 43, oder dem Träger nach Paragraph 44, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  4. (4)Absatz 4Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und 2 hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Rückerstattung darf nicht mehr gefordert werden, wenn mehr als 30 Jahre seit Ablauf jenes Monats verstrichen sind, in dem die Leistung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.03.2012 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach § 43 oder dem Träger nach § 44 jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.Der Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach Paragraph 43, oder dem Träger nach Paragraph 44, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  4. (4)Absatz 4Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und 2 hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Rückerstattung darf nicht mehr gefordert werden, wenn mehr als 30 Jahre seit Ablauf jenes Monats verstrichen sind, in dem die Leistung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde.

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