§ 35 K-ChG Einrichtung eines Monitoringausschusses

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 und BGBl. III Nr. 105/2016, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen des Monitoringausschusses.

(3) Die Landesregierung hat dem Monitoringausschuss im Wege seiner Geschäftsstelle die zur Besorgung der Aufgaben des Monitoringausschusses erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 05.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 05.08.2019

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 und BGBl. III Nr. 105/2016, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen des Monitoringausschusses.

(3) Die Landesregierung hat dem Monitoringausschuss im Wege seiner Geschäftsstelle die zur Besorgung der Aufgaben des Monitoringausschusses erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

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