§ 105 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Die Vorgesetzten des Gemeindebeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Dienstbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1*) Die Vorgesetzten des Gemeindebeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Dienstbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.

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