§ 49 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:

1.

vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;

2.

von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

4.

von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:

a)

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die FinanzbehördenBehörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;

b)

zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.

(2a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(4) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,

b)

Dauer des Bezuges der Leistungen,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,

f)

Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2020

(1) Die Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:

1.

vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;

2.

von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

4.

von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:

a)

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die FinanzbehördenBehörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;

b)

zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.

(2a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(4) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschafteinen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,

b)

Dauer des Bezuges der Leistungen,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,

f)

Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

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