§ 49 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:Die Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. a)Litera azum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:
      1. 1.Ziffer einsvom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;
      2. 2.Ziffer 2von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
      3. 3.Ziffer 3von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
      4. 4.Ziffer 4von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
    2. b)Litera bzum Zweck der Leistungsabrechnung:
      1. 1.Ziffer einsvon Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
      2. 2.Ziffer 2von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Ziffer eins :,Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:
    1. a)Litera adas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. i, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Litera i,, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;
    2. b)Litera bzur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
  4. (3)Absatz 3Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß Paragraph 46, besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Paragraph 45, Absatz eins, übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
  7. (6)Absatz 6Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, sowie Absatz eins, Litera b, sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  8. (7)Absatz 7Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:
    1. a)Litera aAnzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,
    2. b)Litera bDauer des Bezuges der Leistungen,
    3. c)Litera cHäufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
    4. d)Litera dAnzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,
    5. e)Litera eAnzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,
    6. f)Litera fAnzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,
    7. g)Litera gLeistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

(1) Die Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:

1.

vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;

2.

von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

4.

von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:

a)

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;

b)

zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.

(2a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(4) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,

b)

Dauer des Bezuges der Leistungen,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,

f)

Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

Stand vor dem 25.11.2025

In Kraft vom 01.05.2023 bis 25.11.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:Die Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. a)Litera azum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:
      1. 1.Ziffer einsvom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;
      2. 2.Ziffer 2von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
      3. 3.Ziffer 3von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
      4. 4.Ziffer 4von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
    2. b)Litera bzum Zweck der Leistungsabrechnung:
      1. 1.Ziffer einsvon Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
      2. 2.Ziffer 2von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Ziffer eins :,Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:
    1. a)Litera adas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. i, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Litera i,, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;
    2. b)Litera bzur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
  4. (3)Absatz 3Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß Paragraph 46, besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Paragraph 45, Absatz eins, übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
  7. (6)Absatz 6Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, sowie Absatz eins, Litera b, sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  8. (7)Absatz 7Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:
    1. a)Litera aAnzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,
    2. b)Litera bDauer des Bezuges der Leistungen,
    3. c)Litera cHäufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
    4. d)Litera dAnzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,
    5. e)Litera eAnzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,
    6. f)Litera fAnzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,
    7. g)Litera gLeistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

(1) Die Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:

1.

vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;

2.

von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

4.

von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:

a)

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;

b)

zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.

(2a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(4) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,

b)

Dauer des Bezuges der Leistungen,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,

f)

Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

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