§ 108 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999

(1*) Wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Lage des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Gemeindebeamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der imaufgehoben durch § 107 Abs. 3 litLGBl.Nr. 40/2007. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.

(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grad des Verschuldens ist bei der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges vornehmlich auf die dienstliche Führung des Beschuldigten, sein Alter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.

(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Gemeindebeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluss dieses Dienststrafverfahrens.

(4) Wird über den Gemeindebeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 14.10.1988 bis 14.06.2007

(1*) Wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Lage des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Gemeindebeamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der imaufgehoben durch § 107 Abs. 3 litLGBl.Nr. 40/2007. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.

(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grad des Verschuldens ist bei der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges vornehmlich auf die dienstliche Führung des Beschuldigten, sein Alter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.

(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Gemeindebeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluss dieses Dienststrafverfahrens.

(4) Wird über den Gemeindebeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.

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