§ 52 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ist dieses mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „Hilfe Suchender“ oder „Hilfe suchende Person“ durch die Worte „Mensch mit Behinderung“, die Worte „Mindestsicherung“ oder „soziale Mindestsicherung“ durch das Wort „Chancengleichheit“ und die Worte „Mindestsicherungsempfänger“ durch die Worte „Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt werden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2020;

b)

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020;

c)

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020;

d)

Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020;

e)

Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019;

f)

Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020;

g)

Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ist dieses mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „Hilfe Suchender“ oder „Hilfe suchende Person“ durch die Worte „Mensch mit Behinderung“, die Worte „Mindestsicherung“ oder „soziale Mindestsicherung“ durch das Wort „Chancengleichheit“ und die Worte „Mindestsicherungsempfänger“ durch die Worte „Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt werden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2020;

b)

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020;

c)

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020;

d)

Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020;

e)

Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019;

f)

Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020;

g)

Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten