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(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ist dieses mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „Hilfe Suchender“ oder „Hilfe suchende Person“ durch die Worte „Mensch mit Behinderung“, die Worte „Mindestsicherung“ oder „soziale Mindestsicherung“ durch das Wort „Chancengleichheit“ und die Worte „Mindestsicherungsempfänger“ durch die Worte „Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ist dieses mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „Hilfe Suchender“ oder „Hilfe suchende Person“ durch die Worte „Mensch mit Behinderung“, die Worte „Mindestsicherung“ oder „soziale Mindestsicherung“ durch das Wort „Chancengleichheit“ und die Worte „Mindestsicherungsempfänger“ durch die Worte „Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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