§ 111 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der GemeindebeamtenGemeindebediensteten des Landes oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. BeamteGemeindebedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachtenbewahren.

(3) GemeindebeamteGemeindebedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 14.10.1988 bis 14.06.2007

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der GemeindebeamtenGemeindebediensteten des Landes oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. BeamteGemeindebedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachtenbewahren.

(3) GemeindebeamteGemeindebedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten