§ 2 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 2

Ausnahmen

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die

a)

im Rahmen von Einsätzen, Übungen oder zu Ausbildungszwecken vom Bundesheer, von der Bundespolizei oder den Zollorganen oder

b)

im Rahmen von lehr- oder studienplanmäßigen Veranstaltungen von Schulen oder Universitätssportinstituten

durchgeführt werden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 30.05.1998 bis 08.08.2022
§ 2

Ausnahmen

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die

a)

im Rahmen von Einsätzen, Übungen oder zu Ausbildungszwecken vom Bundesheer, von der Bundespolizei oder den Zollorganen oder

b)

im Rahmen von lehr- oder studienplanmäßigen Veranstaltungen von Schulen oder Universitätssportinstituten

durchgeführt werden.

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