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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Genehmigungspflicht
(1) Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung im Sinne des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
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Genehmigungspflicht
(1) Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung im Sinne des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
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