§ 4 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.

(2) Eine Genehmigung im Sinne des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person

a)

über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

b)

eigenberechtigt,

c)

verläßlich,

d)

körperlich und gesundheitlich geeignet und

e)

fachlich befähigt ist.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.

(2) Eine Genehmigung im Sinne des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person

a)

über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

b)

eigenberechtigt,

c)

verläßlich,

d)

körperlich und gesundheitlich geeignet und

e)

fachlich befähigt ist.

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