§ 5 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem für einen Bergführer erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.

(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller

a)

wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder

b)

wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(3) Zur Beurteilung der erforderlichen Verläßlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.08.2022
(1) Die zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem für einen Bergführer erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.

(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller

a)

wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder

b)

wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(3) Zur Beurteilung der erforderlichen Verläßlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen.

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