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Legende:
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Enden der Genehmigung
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn
a)festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;
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(3) Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.
Enden der Genehmigung
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn
a)festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;
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(3) Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.