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Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und desder allfälligen BerufungserkenntnissesEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und desder allfälligen BerufungserkenntnissesEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013