§ 120 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten durch die Dienststrafkammer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist oder das Erscheinen bei der Verhandlung ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich war§ 120 GbedG 1988 seit 14.06.2007 weggefallen.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Dienststrafkammer gestellt werden. Im Falle der Versäumung einer Frist hat der Beschuldigte die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 10.06.2005 bis 14.06.2007
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten durch die Dienststrafkammer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist oder das Erscheinen bei der Verhandlung ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich war§ 120 GbedG 1988 seit 14.06.2007 weggefallen.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Dienststrafkammer gestellt werden. Im Falle der Versäumung einer Frist hat der Beschuldigte die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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