§ 121 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr, Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.

(2) Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen oder mit der Entlassung zu ahnden sind.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Gemeindebeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Gemeindebeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Gemeindebeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 38/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 15.06.2007 bis 20.08.2013

(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr, Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.

(2) Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen oder mit der Entlassung zu ahnden sind.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Gemeindebeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Gemeindebeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Gemeindebeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 38/2013

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