§ 25 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 25

Anwendung von Bestimmungen über
die Berg- und Schiführer

Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Füh­rungenFührungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 §§ 2, 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt, soweit nicht in den §§ 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 auf den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer verwiesen wird,

b)

an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführerabzeichen“ das Wort „Schluchtenführerabzeichen“ tritt,

c)

in § 11 Abs. 1 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17)“ der Klammerausdruck „(§ 26)“, in § 11 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17 Abs. 2a)“ der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 3)“ sowie in § 11 Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 1 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 20 Abs. 1“ tritt,

d)

die besonderen Pflichten bei alpinen Unfällen (§ 15) für Unfälle in Schluchten sinngemäß gelten und

e)

an die Stelle der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ in § 13 Abs. 4 und des Wortes „Bergtouren“ in § 18 das Wort „Schluchtentour“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

  1. a)

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 25

Anwendung von Bestimmungen über
die Berg- und Schiführer

Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Füh­rungenFührungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 §§ 2, 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt, soweit nicht in den §§ 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 auf den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer verwiesen wird,

b)

an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführerabzeichen“ das Wort „Schluchtenführerabzeichen“ tritt,

c)

in § 11 Abs. 1 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17)“ der Klammerausdruck „(§ 26)“, in § 11 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17 Abs. 2a)“ der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 3)“ sowie in § 11 Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 1 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 20 Abs. 1“ tritt,

d)

die besonderen Pflichten bei alpinen Unfällen (§ 15) für Unfälle in Schluchten sinngemäß gelten und

e)

an die Stelle der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ in § 13 Abs. 4 und des Wortes „Bergtouren“ in § 18 das Wort „Schluchtentour“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

  1. a)

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