§ 26 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 26

Fortbildung

(1) Jeder Schluchtenführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren einen Fortbildungskurs zu besuchen, bei dem die dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Schluchtenbegehungen, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungs- und Gerätekunde, der Gewässerkunde und Hydrodynamik, der Führungskunde, sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Schluchtenführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.

(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Schluchtenführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Schluchtenführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 09.03.2010 bis 08.08.2022
§ 26

Fortbildung

(1) Jeder Schluchtenführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren einen Fortbildungskurs zu besuchen, bei dem die dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Schluchtenbegehungen, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungs- und Gerätekunde, der Gewässerkunde und Hydrodynamik, der Führungskunde, sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Schluchtenführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.

(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Schluchtenführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Schluchtenführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden.

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