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Bergwanderführer
Berechtigung
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.
(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von Wegen und Steigen, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
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(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn
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(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen und Wegequerungen mit Seilsicherung zulässig.
(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.
Bergwanderführer
Berechtigung
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.
(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von Wegen und Steigen, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
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(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn
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(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen und Wegequerungen mit Seilsicherung zulässig.
(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.