§ 27 K-BSFG Berechtigung

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, sowie Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 12,, Bergwanderführern vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und besiedelten Gebieten, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
  3. (3)Absatz 3Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
    1. a)Litera adie sich nicht auf den Gletscherbereich erstrecken,
    2. b)Litera bbei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,
    3. c)Litera cdie nicht bei einem bergunerfahrenen Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder
    4. d)Litera dbei denen keine Schier verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn die Lawinenwarnstufe höchstens 2 beträgt und das Gefälle im lawinengefährdeten Bereich 30 Grad nicht übersteigt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.Abweichend von Absatz 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6§§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.Paragraphen eins, Absatz 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.

Stand vor dem 22.12.2025

In Kraft vom 09.08.2022 bis 22.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, sowie Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 12,, Bergwanderführern vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und besiedelten Gebieten, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
  3. (3)Absatz 3Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
    1. a)Litera adie sich nicht auf den Gletscherbereich erstrecken,
    2. b)Litera bbei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,
    3. c)Litera cdie nicht bei einem bergunerfahrenen Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder
    4. d)Litera dbei denen keine Schier verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn die Lawinenwarnstufe höchstens 2 beträgt und das Gefälle im lawinengefährdeten Bereich 30 Grad nicht übersteigt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.Abweichend von Absatz 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6§§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.Paragraphen eins, Absatz 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.

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