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Genehmigungspflicht
(1) Die Tätigkeit eines Bergwanderführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
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(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ tritt.
Genehmigungspflicht
(1) Die Tätigkeit eines Bergwanderführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
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(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ tritt.