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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 §§ 2, 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass
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Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 §§ 2, 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass
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