§ 33 K-BSFG

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 33

Fortbildung

(1) Jeder Bergwanderführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Bergwanderführung, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Bergwanderführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.

(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Bergwanderführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bergwanderführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.03.2010 bis 08.08.2022
§ 33

Fortbildung

(1) Jeder Bergwanderführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Bergwanderführung, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Bergwanderführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.

(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Bergwanderführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bergwanderführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

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