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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.
(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.
(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.