§ 41 K-BSFG Strafbestimmungen

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15, 18, 34 Absatz 2,, 36 Absatz 3,, 38 Absatz eins und 2 und 39 Absatz 2, übertritt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 3, 21 Absatz eins, sowie 25 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins und 3 bis 5, 28 Absatz eins, sowie 32 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15 und 18 übertritt.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.Verwaltungsübertretungen im Sinne der Absatz eins und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der Paragraphen eins,, 20 Absatz eins,, 27 Absatz eins und 34 Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
  4. (4)Absatz 4Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Stand vor dem 04.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.07.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15, 18, 34 Absatz 2,, 36 Absatz 3,, 38 Absatz eins und 2 und 39 Absatz 2, übertritt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 3, 21 Absatz eins, sowie 25 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins und 3 bis 5, 28 Absatz eins, sowie 32 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15 und 18 übertritt.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.Verwaltungsübertretungen im Sinne der Absatz eins und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der Paragraphen eins,, 20 Absatz eins,, 27 Absatz eins und 34 Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
  4. (4)Absatz 4Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

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