§ 123 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005Paragraph 123 *,)
Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 4 Paragraph 4, –

Aufnahme in das Dienstverhältnis –

§ 5 Paragraph 5, –

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 6 Paragraph 6, –

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 7 Paragraph 7, –

Dienstvertrag –

§ 7a – Paragraph 7 a, – Informationen zum Dienstverhältnis –

§ 8 Paragraph 8, –

Personalakt –

§ 9 Paragraph 9, –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10 Paragraph 10, –

Mitarbeitergespräch –

§ 11 Paragraph 11, –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

§ 12 Paragraph 12, –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13 Paragraph 13, –

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.mit der Maßgabe, dass die im Absatz 2, dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 13a – Paragraph 13 a, –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 14 Paragraph 14, –

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15 Paragraph 15, –

Geschenkannahme –

§ 16 Paragraph 16, –

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17 Paragraph 17, –

Weisungsgebundenheit –

§ 18 Paragraph 18, –

Amtsverschwiegenheit –

§ 19 Paragraph 19, –

Befangenheit –

§ 20 Paragraph 20, –

Arbeitszeit –

§ 21 Paragraph 21, –

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22 Paragraph 22, –

Ruhepausen –

§ 23 Paragraph 23, –

Ruhezeiten –

§ 24 Paragraph 24, –

Nachtarbeit –

§ 25 Paragraph 25, –

Ausnahmebestimmungen –

§ 26 Paragraph 26, –

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27 Paragraph 27, –

Nebenbeschäftigungen, Nebentätigkeit –

§ 28 Paragraph 28, –

Wohnsitz –

§ 28a – Paragraph 28 a, – Telearbeit –

§ 29 Paragraph 29, –

Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30 Paragraph 30, –

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

§ 31 Paragraph 31, –

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32 Paragraph 32, –

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33 Paragraph 33, –

Meldepflichten –

§ 33a – Paragraph 33 a, –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34 Paragraph 34, –

Diensterfindungen –

§ 35 Paragraph 35, –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppen den Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppenvom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 35a – Paragraph 35 a, –

Pflegeurlaub –

§ 36 Paragraph 36, –

Sonderurlaub –

§ 37 Paragraph 37, –

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38 Paragraph 38, –

Familienhospizkarenz –

§ 38a – Paragraph 38 a, –

Pflegekarenz –

§ 38b – Paragraph 38 b, –

Pflegeteilzeit –

§ 38c –

Frühkarenz für Väter –

§ 39

Karenz für Mütter –

§ 39 § 40 Paragraph 39, –

FrühkarenzKarenz für Väter

§ 40 Paragraph 40, – Elternkarenz –

§ 41 Paragraph 41, –

Teilung der ElternkarenzKarenz zwischen Mutter und Vater

§ 42 Paragraph 42, –

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 43 Paragraph 43, –

Aufgeschobene Karenz –

§ 43a Paragraph 43 a, – Beschäftigung während der Karenz –

§ 44 Paragraph 44, –

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 45 Paragraph 45, –

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindesanstelle der Karenz

§ 46 Paragraph 46, –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47 Paragraph 47, –

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48 Paragraph 48, –

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 49 Paragraph 49, –

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 49a – Paragraph 49 a, –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 49b – Paragraph 49 b, – Altersteilzeit ––

§ 50 Paragraph 50, –

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

§ 51 Paragraph 51, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.mit der Maßgabe, dass die Regelung des Absatz 2, betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 52 Paragraph 52, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 Paragraph 53, –

Ersatz von Übergenüssen

§ 54 Paragraph 54, –

Verjährung –

§ 55 Paragraph 55, –

Verzicht von Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindeangestellten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65 Paragraph 65, –

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66 Paragraph 66, – Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:ausgenommen Absatz 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindeangestellten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

b) Verwendungszulage für Gemeindeangestellte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand.

Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.

§ 67 Paragraph 67, – Reisegebühren –
§ 68 Paragraph 68, – Sachleistungen –
§ 69 Paragraph 69, – Bezugsvorschuss –
§ 70a –Paragraph 70 a, – Pensionskassenvorsorge –

§ 71 § 66 Paragraph 71, –

Anspruch bei DienstverhinderungNebenbezüge

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen zu berücksichtigen sind.mit der Maßgabe, dassGemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei der Berechnung nach Absatz 7, auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen zu berücksichtigen sind.Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

  1. a)
§ 72 Paragraph 72, – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 73 Paragraph 73, – Ermahnung –
§ 74 Paragraph 74, – Endigungsgründe –
§ 75 Paragraph 75, – Austritt aus dem Dienstverhältnis –
§ 76 Paragraph 76, – Entlassung aus dem Dienstverhältnis, vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung –
§ 77 Paragraph 77, – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –
§ 78 Paragraph 78, – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –
§ 79 Paragraph 79, – Kündigung des Dienstverhältnisses –
§ 80 Paragraph 80, – Kündigungsschutz –

mit der Maßgabe, dass eine Dienstbeurteilung nach § 16 Abs. 7 die auf ‚nicht genügend‘ lautet, als eine auf ‚nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg‘ lautende Leistungsbeurteilung nach § 80 Abs. 1 lit. b Gemeindeangestelltengesetz 2005 gilt.mit der Maßgabe, dass eine Dienstbeurteilung nach Paragraph 16, Absatz 7, die auf ‚nicht genügend‘ lautet, als eine auf ‚nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg‘ lautende Leistungsbeurteilung nach Paragraph 80, Absatz eins, Litera b, Gemeindeangestelltengesetz 2005 gilt.

§ 81 Paragraph 81, – Abfertigung –

mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß § 58 Abs. 1 sind.mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, sind.

§ 81a – Paragraph 81 a, – Folgebeschäftigung –
§ 82 Paragraph 82, – Fachliche Anstellungserfordernisse –
§ 100 Paragraph 100, – Übergangsbestimmungen für die Abfertigung
§ 101 Paragraph 101, – Übergangsbestimmungen für den Todesfallbeitrag –

mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 30/1993, 50/1995, 61/1997, 26/1998, 24/2001, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 33/2012, 38/2013, 52/2015, 36/2017, 37/2018, 6/2019, 72/2022, 38/2023

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2024

Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005Paragraph 123 *,)
Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 4 Paragraph 4, –

Aufnahme in das Dienstverhältnis –

§ 5 Paragraph 5, –

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 6 Paragraph 6, –

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 7 Paragraph 7, –

Dienstvertrag –

§ 7a – Paragraph 7 a, – Informationen zum Dienstverhältnis –

§ 8 Paragraph 8, –

Personalakt –

§ 9 Paragraph 9, –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10 Paragraph 10, –

Mitarbeitergespräch –

§ 11 Paragraph 11, –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

§ 12 Paragraph 12, –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13 Paragraph 13, –

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.mit der Maßgabe, dass die im Absatz 2, dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 13a – Paragraph 13 a, –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 14 Paragraph 14, –

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15 Paragraph 15, –

Geschenkannahme –

§ 16 Paragraph 16, –

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17 Paragraph 17, –

Weisungsgebundenheit –

§ 18 Paragraph 18, –

Amtsverschwiegenheit –

§ 19 Paragraph 19, –

Befangenheit –

§ 20 Paragraph 20, –

Arbeitszeit –

§ 21 Paragraph 21, –

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22 Paragraph 22, –

Ruhepausen –

§ 23 Paragraph 23, –

Ruhezeiten –

§ 24 Paragraph 24, –

Nachtarbeit –

§ 25 Paragraph 25, –

Ausnahmebestimmungen –

§ 26 Paragraph 26, –

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27 Paragraph 27, –

Nebenbeschäftigungen, Nebentätigkeit –

§ 28 Paragraph 28, –

Wohnsitz –

§ 28a – Paragraph 28 a, – Telearbeit –

§ 29 Paragraph 29, –

Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30 Paragraph 30, –

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

§ 31 Paragraph 31, –

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32 Paragraph 32, –

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33 Paragraph 33, –

Meldepflichten –

§ 33a – Paragraph 33 a, –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34 Paragraph 34, –

Diensterfindungen –

§ 35 Paragraph 35, –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppen den Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppenvom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 35a – Paragraph 35 a, –

Pflegeurlaub –

§ 36 Paragraph 36, –

Sonderurlaub –

§ 37 Paragraph 37, –

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38 Paragraph 38, –

Familienhospizkarenz –

§ 38a – Paragraph 38 a, –

Pflegekarenz –

§ 38b – Paragraph 38 b, –

Pflegeteilzeit –

§ 38c –

Frühkarenz für Väter –

§ 39

Karenz für Mütter –

§ 39 § 40 Paragraph 39, –

FrühkarenzKarenz für Väter

§ 40 Paragraph 40, – Elternkarenz –

§ 41 Paragraph 41, –

Teilung der ElternkarenzKarenz zwischen Mutter und Vater

§ 42 Paragraph 42, –

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 43 Paragraph 43, –

Aufgeschobene Karenz –

§ 43a Paragraph 43 a, – Beschäftigung während der Karenz –

§ 44 Paragraph 44, –

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 45 Paragraph 45, –

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindesanstelle der Karenz

§ 46 Paragraph 46, –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47 Paragraph 47, –

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48 Paragraph 48, –

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 49 Paragraph 49, –

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 49a – Paragraph 49 a, –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 49b – Paragraph 49 b, – Altersteilzeit ––

§ 50 Paragraph 50, –

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

§ 51 Paragraph 51, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.mit der Maßgabe, dass die Regelung des Absatz 2, betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 52 Paragraph 52, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 Paragraph 53, –

Ersatz von Übergenüssen

§ 54 Paragraph 54, –

Verjährung –

§ 55 Paragraph 55, –

Verzicht von Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindeangestellten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65 Paragraph 65, –

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66 Paragraph 66, – Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:ausgenommen Absatz 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindeangestellten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

b) Verwendungszulage für Gemeindeangestellte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand.

Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.

§ 67 Paragraph 67, – Reisegebühren –
§ 68 Paragraph 68, – Sachleistungen –
§ 69 Paragraph 69, – Bezugsvorschuss –
§ 70a –Paragraph 70 a, – Pensionskassenvorsorge –

§ 71 § 66 Paragraph 71, –

Anspruch bei DienstverhinderungNebenbezüge

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen zu berücksichtigen sind.mit der Maßgabe, dassGemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei der Berechnung nach Absatz 7, auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen zu berücksichtigen sind.Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

  1. a)
§ 72 Paragraph 72, – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 73 Paragraph 73, – Ermahnung –
§ 74 Paragraph 74, – Endigungsgründe –
§ 75 Paragraph 75, – Austritt aus dem Dienstverhältnis –
§ 76 Paragraph 76, – Entlassung aus dem Dienstverhältnis, vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung –
§ 77 Paragraph 77, – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –
§ 78 Paragraph 78, – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –
§ 79 Paragraph 79, – Kündigung des Dienstverhältnisses –
§ 80 Paragraph 80, – Kündigungsschutz –

mit der Maßgabe, dass eine Dienstbeurteilung nach § 16 Abs. 7 die auf ‚nicht genügend‘ lautet, als eine auf ‚nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg‘ lautende Leistungsbeurteilung nach § 80 Abs. 1 lit. b Gemeindeangestelltengesetz 2005 gilt.mit der Maßgabe, dass eine Dienstbeurteilung nach Paragraph 16, Absatz 7, die auf ‚nicht genügend‘ lautet, als eine auf ‚nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg‘ lautende Leistungsbeurteilung nach Paragraph 80, Absatz eins, Litera b, Gemeindeangestelltengesetz 2005 gilt.

§ 81 Paragraph 81, – Abfertigung –

mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß § 58 Abs. 1 sind.mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, sind.

§ 81a – Paragraph 81 a, – Folgebeschäftigung –
§ 82 Paragraph 82, – Fachliche Anstellungserfordernisse –
§ 100 Paragraph 100, – Übergangsbestimmungen für die Abfertigung
§ 101 Paragraph 101, – Übergangsbestimmungen für den Todesfallbeitrag –

mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 30/1993, 50/1995, 61/1997, 26/1998, 24/2001, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 33/2012, 38/2013, 52/2015, 36/2017, 37/2018, 6/2019, 72/2022, 38/2023

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