§ 128 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Gemeindeangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2021
(1) Gemeindeangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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