§ 128a GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.9999
(1) Gemeindeangestellte können unter den Voraussetzungen der Abs. 5 bis 8 eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit um mindestens zwei Fünftel bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der oder dem Gemeindeangestellten auch der Vater oder die Mutter im Anschluß an die Dienstfreistellung (§ 46) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Gemeindeangestellte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.

(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 44a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Gemeindeangestellte

a)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn von ihnen oder dem Vater oder der Mutter im ersten oder zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird oder

b)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihnen oder dem Vater oder der Mutter weder Karenzurlaub noch von beiden Elternteilen gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder

c)

eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater oder der Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Gemeindeangestellten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.

(6) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme durch sie im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist,

b)

bei Inanspruchnahme durch sie im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Vater und der Mutter und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile spätestens vier Wochen nach der Geburt,

c)

bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege

unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben Gemeindeangestellte bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.

(8) Die Teilzeitbeschäftigung, der Beginn, die Dauer, ihr Ausmaß und ihre zeitliche Verteilung sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(9) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindeangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.

(10) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindeangestellten auf deren Verlagen eine Bestätigung über die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder der Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindeangestellten mit zu unterfertigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991,aufgehoben durch 50/1995LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 17.02.1998

In Kraft vom 01.01.1996 bis 17.02.1998
(1) Gemeindeangestellte können unter den Voraussetzungen der Abs. 5 bis 8 eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit um mindestens zwei Fünftel bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der oder dem Gemeindeangestellten auch der Vater oder die Mutter im Anschluß an die Dienstfreistellung (§ 46) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Gemeindeangestellte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.

(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 44a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Gemeindeangestellte

a)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn von ihnen oder dem Vater oder der Mutter im ersten oder zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird oder

b)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihnen oder dem Vater oder der Mutter weder Karenzurlaub noch von beiden Elternteilen gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder

c)

eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater oder der Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Gemeindeangestellten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.

(6) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme durch sie im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist,

b)

bei Inanspruchnahme durch sie im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Vater und der Mutter und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile spätestens vier Wochen nach der Geburt,

c)

bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege

unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben Gemeindeangestellte bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.

(8) Die Teilzeitbeschäftigung, der Beginn, die Dauer, ihr Ausmaß und ihre zeitliche Verteilung sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.

(9) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindeangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.

(10) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindeangestellten auf deren Verlagen eine Bestätigung über die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder der Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindeangestellten mit zu unterfertigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991,aufgehoben durch 50/1995LGBl.Nr. 26/1998

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten