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(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Gemeindeangestellte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.
(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 44a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Gemeindeangestellte
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(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Gemeindeangestellten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(6) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
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unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben Gemeindeangestellte bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.
(8) Die Teilzeitbeschäftigung, der Beginn, die Dauer, ihr Ausmaß und ihre zeitliche Verteilung sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(9) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindeangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
(10) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindeangestellten auf deren Verlagen eine Bestätigung über die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder der Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindeangestellten mit zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991,aufgehoben durch 50/1995LGBl.Nr. 26/1998
(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Gemeindeangestellte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.
(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 44a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Gemeindeangestellte
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(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Gemeindeangestellten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(6) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
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unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben Gemeindeangestellte bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.
(8) Die Teilzeitbeschäftigung, der Beginn, die Dauer, ihr Ausmaß und ihre zeitliche Verteilung sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(9) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindeangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
(10) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindeangestellten auf deren Verlagen eine Bestätigung über die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder der Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindeangestellten mit zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991,aufgehoben durch 50/1995LGBl.Nr. 26/1998