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(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 46 oder einer Karenz nach den §§ 44a bis 44e ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.
(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Sonderurlaub nach § 44 gleichzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2001, 23/2002
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 46 oder einer Karenz nach den §§ 44a bis 44e ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.
(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Sonderurlaub nach § 44 gleichzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2001, 23/2002