§ 129a GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann dem Gemeindeangestellten auf sein Ersuchen eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden§ 129a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 46 oder einer Karenz nach den §§ 44a bis 44e ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.

(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Sonderurlaub nach § 44 gleichzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2001, 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann dem Gemeindeangestellten auf sein Ersuchen eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden§ 129a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 46 oder einer Karenz nach den §§ 44a bis 44e ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.

(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Sonderurlaub nach § 44 gleichzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2001, 23/2002

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