Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Fällen des Abs. 1 gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des Entlassungsschreibens als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt darüberhinaus das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Fällen des Abs. 1 gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des Entlassungsschreibens als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt darüberhinaus das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998