§ 131 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Gemeindeangestellten, d§ 131 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Gemeindeangestellte

a)

die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;

c)

seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

eine unzulässige Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

e)

sich eine sonstige schwere Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen lässt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des Entlassungsschreibens als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt darüberhinaus das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Gemeindeangestellten, d§ 131 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Gemeindeangestellte

a)

die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;

c)

seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

d)

eine unzulässige Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

e)

sich eine sonstige schwere Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen lässt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des Entlassungsschreibens als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt darüberhinaus das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten