§ 132 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Wenn das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Gemeindeangestellten unberührt§ 132 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Wenn der Dienstgeber den Gemeindeangestellten ohne wichtigen Grund entlässt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.

(3) Wenn der Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Wenn das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Gemeindeangestellten unberührt§ 132 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Wenn der Dienstgeber den Gemeindeangestellten ohne wichtigen Grund entlässt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.

(3) Wenn der Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

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