§ 133 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 24 und dessen Ergänzung durch § 123 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde§ 133 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 24 und dessen Ergänzung durch § 123 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde§ 133 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten