§ 138 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2003 bis 31.12.9999
(1) Wird das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag§ 138 GbedG 1988 seit 13.05.2003 weggefallen. Dieser beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn aber die Hälfte der Abfertigung, auf die der Gemeindeangestellte Anspruch gehabt hätte, wenn sein Dienstverhältnis gemäß § 136 beendet worden wäre, höher wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.

(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998

Stand vor dem 13.05.2003

In Kraft vom 18.02.1998 bis 13.05.2003
(1) Wird das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag§ 138 GbedG 1988 seit 13.05.2003 weggefallen. Dieser beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn aber die Hälfte der Abfertigung, auf die der Gemeindeangestellte Anspruch gehabt hätte, wenn sein Dienstverhältnis gemäß § 136 beendet worden wäre, höher wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.

(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998

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