§ 139 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.1998 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. Die Begründung des Dienstverhältnisses hat mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Sie ist jedenfalls schriftlich vorzunehmenGemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, wenn das Dienstverhältnis für einen längeren Zeitraum als einen Monat begründet wirddie vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt istAuf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetztAbschnittes insoweit anzuwenden, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründetsich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.

(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen wordenIm Dienstvertrag sind, nicht berührt. anzuführen:

a)

der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b)

die Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

d)

die Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;

e)

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998

Stand vor dem 17.02.1998

In Kraft vom 01.01.1996 bis 17.02.1998

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. Die Begründung des Dienstverhältnisses hat mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Sie ist jedenfalls schriftlich vorzunehmenGemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, wenn das Dienstverhältnis für einen längeren Zeitraum als einen Monat begründet wirddie vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt istAuf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetztAbschnittes insoweit anzuwenden, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründetsich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.

(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen wordenIm Dienstvertrag sind, nicht berührt. anzuführen:

a)

der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b)

die Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

d)

die Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;

e)

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998

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