§ 141a GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
§ 141a*)
Verwaltungspraktikum

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

(4) Zuständige Behörde ist der Bürgermeister.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
§ 141a*)
Verwaltungspraktikum

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

(4) Zuständige Behörde ist der Bürgermeister.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998LGBl.Nr. 20/2005

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