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(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung zu ergänzen.
(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.
(4) Zuständige Behörde ist der Bürgermeister.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998LGBl.Nr. 20/2005
(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung zu ergänzen.
(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.
(4) Zuständige Behörde ist der Bürgermeister.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998LGBl.Nr. 20/2005